Rechtsprechung
VG Sigmaringen, 26.09.2006 - 9 K 483/06 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Genehmigung der Satzungsänderung einer kirchlichen Stiftung
- IWW
Art. 140 GG; Art. 137 Abs. 3 WRV; Art. 138 Abs. 2 WRV; § 6 StiftG; § 23 StiftG
WRV, StiftG, GG - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verletzung der Rechte der katholischen Kirche durch die Genehmigung einer Satzungsänderung als privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt; Adressat einer diesbezüglichen Genehmigung; Anforderungen an eine rechtmäßige Satzungsänderung
- ra.de
- uni-tuebingen.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- justiz-bw.de (Pressemitteilung)
Stiftung Liebenau hat den Status einer kirchlichen Stiftung
Verfahrensgang
- VG Sigmaringen, 26.09.2006 - 9 K 483/06
- VGH Baden-Württemberg, 08.05.2009 - 1 S 2860/06
- VGH Baden-Württemberg, 08.05.2009 - 1 S 2860/09
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (5)
- VG Sigmaringen, 26.09.2006 - 9 K 2042/05
Streit um Einordnung einer caritativen Stiftung als kirchliche Stiftung.
Auszug aus VG Sigmaringen, 26.09.2006 - 9 K 483/06
Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben (9 K 2042/05).Diese Frage werde zwischen dem Prozessparteien im Verfahren 9 K 2042/05 geklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie die gewechselten Schriftsätze und schließlich die Gerichtsakten der Verfahren 9 K 899/06, 9 K 2042/05 (Hauptsacheverfahren Status) und 9 K 478/06 (Eilverfahren Status) verwiesen.
Insoweit wird auf die Ausführungen der Kammer in ihrer im Statusverfahren ergangenen Entscheidung des heutigen Tages - 9 K 2042/05 - verwiesen.
Denn, wie im Urteil des heutigen Tages im Verfahren 9 K 2042/05 ausgeführt, handelt es sich bei der Beigeladenen nach dem Willen der Stifter um eine kirchliche Stiftung.
- VGH Baden-Württemberg, 17.09.1984 - 10 S 1697/84
Anfechtung der Genehmigung einer Stiftungssatzung
Auszug aus VG Sigmaringen, 26.09.2006 - 9 K 483/06
22 Zwar trifft es zu, dass die Genehmigung der Satzungsänderung ein privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt ist, der sich als solcher an die Stiftung und ihre Organe richtet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.1984 - 10 S 1697/84 -, NJW 1985, 1573; BVerwG, Urteil vom 26.04.1968 - 7 C 103/66 -, NJW 1969, 339).Der Stiftungsbehörde ist es deshalb verwehrt, im Rahmen ihrer Genehmigungsentscheidung die Rechtsstellung von der Satzungsänderung möglicherweise betroffenen Dritten zu berücksichtigen sowie zu Fragen Stellung zu beziehen, die allein das Rechtsverhältnis der Stiftung oder ihrer Organe zu Dritten betreffen und von den Zivilgerichten zu entscheiden sind (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.1984 - 10 S 1697/84 - a.a.O.).
Der Genehmigungsvorbehalt dient aber (demzufolge ausschließlich) der den staatlichen Stiftungsbehörden obliegenden besonderen Obhut über die Stiftungen und rechtfertigt sich - ebenfalls ausschließlich - aus dem öffentlichen Interesse an der Verwirklichung des Stiftungszweckes (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.1984, a.a.O.) bzw. der Verhütung der Gefährdung des Gemeinwohles (vgl. BVerwG…, Urteil vom 26.04.1968, a.a.O.).
- BVerwG, 22.09.1972 - VII C 27.71
Auszug aus VG Sigmaringen, 26.09.2006 - 9 K 483/06
Dies bedeutet, dass die Stiftungsaufsicht im Rahmen eines Genehmigungsverfahren dafür Sorge zu tragen hat, dass die Stiftungsorgane ihre Handlungsfreiheit nicht entgegen dem in der Stiftungssatzung niedergelegten Willen des Stifters ausnützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.09.1972 - 7 C 27.71 -, BVerwGE 72, 347 ff.; so auch § 2 StiftG vom 04.10.1977, wonach der wirkliche oder mutmaßliche Wille des Stifters bei der Anwendung des Gesetzes zu beachten ist). - BVerwG, 26.04.1968 - VII C 103.66
Widerruf mit Wirkung ex tunc einer Stiftungsgenehmigung nach § 80 BGB durch die …
Auszug aus VG Sigmaringen, 26.09.2006 - 9 K 483/06
22 Zwar trifft es zu, dass die Genehmigung der Satzungsänderung ein privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt ist, der sich als solcher an die Stiftung und ihre Organe richtet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.1984 - 10 S 1697/84 -, NJW 1985, 1573; BVerwG, Urteil vom 26.04.1968 - 7 C 103/66 -, NJW 1969, 339). - VG Sigmaringen, 24.05.2006 - 9 K 478/06
Qualifizierung einer Beigeladenen als kirchliche Stiftung oder als bürgerliche …
Auszug aus VG Sigmaringen, 26.09.2006 - 9 K 483/06
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie die gewechselten Schriftsätze und schließlich die Gerichtsakten der Verfahren 9 K 899/06, 9 K 2042/05 (Hauptsacheverfahren Status) und 9 K 478/06 (Eilverfahren Status) verwiesen.
- VGH Baden-Württemberg, 08.05.2009 - 1 S 2860/09
Kirchliche Stiftung; Genehmigung einer Satzungsänderung; Klagebefugnis
Die Berufungen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. September 2006 - 9 K 483/06 - werden zurückgewiesen.das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. September 2006 - 9 K 483/06 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. September 2006 - 9 K 483/06 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
- VGH Baden-Württemberg, 08.05.2009 - 1 S 2860/06
Stiftung; Satzungsänderung; Genehmigung; Kirche; Klagebefugnis
Die Berufungen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. September 2006 - 9 K 483/06 - werden zurückgewiesen.das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. September 2006 - 9 K 483/06 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. September 2006 - 9 K 483/06 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
- VG Sigmaringen, 26.09.2006 - 9 K 2042/05
Streit um Einordnung einer caritativen Stiftung als kirchliche Stiftung.
Hiergegen erhob die Klägerin am 04.04.2006 Klage (9 K 483/06); am 21.06.2006 stellte sie noch einen Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage (9 K 899/06).Dem Gericht lagen die vom Beklagten vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakten der Verfahren 9 K 899/06, 9 K 483/06 sowie 9 K 478/06 und die gewechselten (umfangreichen) Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen vor.
- VG Sigmaringen, 24.05.2006 - 9 K 478/06
Qualifizierung einer Beigeladenen als kirchliche Stiftung oder als bürgerliche …
Hiergegen erhob die Antragstellerin am 04.04.2006 die bei der Kammer unter dem Aktenzeichen 9 K 483/06 geführte Klage, welche vom Antragsgegner und der Beigeladenen als unzulässig angesehen wird.Über das Vorbringen im Statusfeststellungsverfahren - 9 K 2042/05 - sowie im Verfahren betreffend die Genehmigung der Satzungsänderung - 9 K 483/06 - hinaus wird geltend gemacht, dass die Anordnung des Sofortvollzuges rechtswidrig sei.
Dem Gericht lagen die von der Antragsgegnerin vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakten der Verfahren 9 K 2042/05, 9 K 483/06 und die bislang gewechselten Schriftsätze der Beteiligten vor.
- VG Gießen, 12.11.2013 - 8 K 818/13
Historische Stiftung
Die hier angefochtene Genehmigung der Satzung ist ein privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 17.09.1984 - 10 S 1697/84 -, NJW 1985, 1573, 1574; VG Sigmaringen, U. v. 26.09.2006 - 9 K 483/06 -, juris, Rdnr. 22 für eine Satzungsänderung).